Art. 62 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Vollzugskosten
Art. 62 EG-StPO · Vollzugskosten
1. Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, namentlich durch Versicherungen.
2. Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krankheiten auf, soweit die verurteilte Person nicht versichert ist und diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
3. Die verurteilte Person
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, der elektronischen Überwachung, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
d) trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen und von Weisungen. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten beteiligen.