Art. 61 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Medizinische Massnahmen
Art. 61 EG-StPO · Medizinische Massnahmen
1. Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.
2. Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden
a) im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59 bis 61, 63 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 oder
b) falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.
3. Ist keine Gefahr im Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnahme aufgeklärt.