Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 60a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Landesverweisung

V. Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60a EG-StPO · Landesverweisung

1. Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörden koordinieren ihre Verfahren und Verfügungen mit dem Migrationsamt.

2. Sie orientieren das Migrationsamt insbesondere über die Rechtskraft des Urteils, mit dem eine Landesverweisung angeordnet wird, sowie über den Vollzug der unbedingten Strafen oder Strafteile und der freiheitsentziehenden Massnahmen.

3. Das Migrationsamt entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung.

← Art. 60 EG-StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Gegenstand Art. 61 EG-StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →