962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 60a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Landesverweisung
V. Vollzug
Art. 60a EG-StPO · Landesverweisung
1. Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörden koordinieren ihre Verfahren und Verfügungen mit dem Migrationsamt.
2. Sie orientieren das Migrationsamt insbesondere über die Rechtskraft des Urteils, mit dem eine Landesverweisung angeordnet wird, sowie über den Vollzug der unbedingten Strafen oder Strafteile und der freiheitsentziehenden Massnahmen.
3. Das Migrationsamt entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung.