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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 60 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Ambulante Behandlungen und Weisungen

V. Vollzug
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Art. 60 EG-StPO · Ambulante Behandlungen und Weisungen

1. Das zuständige Departement

a) klärt in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante Behandlung einhält;

b) entscheidet über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung;

c) prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;

d) beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme;

e) überweist nach Anhören der verurteilten Person die Akten mit Bericht und Antrag der zuständigen Behörde, wenn die Weisung missachtet wird, nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.

2. Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert.

3. Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren.

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