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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Staatsanwaltschaft[[1]](#articletitle_text_fn_233142_2_1_c) a) Organisation

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 6 EG-StPO · Staatsanwaltschaft[[1]](#articletitle_text_fn_233142_2_1_c) a) Organisation

1. Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern, einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben und der Jugendanwaltschaft.

2. Die Jugendanwaltschaft besteht aus einer Amtsstelle je Untersuchungsregion.

3. Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und bestimmt den Amtssitz.

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