962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 59a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Mitwirkung der verurteilten Person
V. Vollzug
Art. 59a EG-StPO · c) Mitwirkung der verurteilten Person
1. Die verurteilte Person hat
a) an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und sich mit ihren Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen;
b) die Vollzugsvorschriften und den Vollzugsplan einzuhalten;
c) sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen, medizinischen Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen;
d) alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.