Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 59a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Mitwirkung der verurteilten Person

V. Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59a EG-StPO · c) Mitwirkung der verurteilten Person

1. Die verurteilte Person hat

a) an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und sich mit ihren Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen;

b) die Vollzugsvorschriften und den Vollzugsplan einzuhalten;

c) sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen, medizinischen Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen;

d) alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.

← Art. 59 EG-StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Gegenstand Art. 60 EG-StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →