Art. 59 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Aufgaben des zuständigen Departementes
Art. 59 EG-StPO · b) Aufgaben des zuständigen Departementes
1. Das zuständige Departement
a)* trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs, namentlich kann es die verurteilte Person in einem Gefängnis unterbringen, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend nicht durchführbar ist und bei einer Entlassung in Freiheit die öffentliche Sicherheit oder der Massnahmenzweck gefährdet ist;
b)* entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung;
c) bestimmt den Vollzugsort;
d) fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, mit Vollzugsbefehl zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Der Vollzugsbefehl ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar;
e) bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht;
f) verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet über abweichende Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand der verurteilten Person erfordert;
g) wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet im Rahmen der Regelungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere über die Unterbrechung des Vollzugs, die Versetzung der verurteilten Person und über Vollzugsöffnungen wie
1. die Bewilligung von Urlaub;
2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats;
3. die bedingte Entlassung. Vorbehalten bleibt die Delegation der Entscheidkompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats;
h) prüft, ob und wann die verurteilte Person aus dem Vollzug einer Massnahme bedingt zu entlassen oder ob die Massnahme aufzuheben ist;
i) beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung der Sanktion.
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