962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 58a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen a) Ziel und Grundsätze
V. Vollzug
Art. 58a EG-StPO · Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen a) Ziel und Grundsätze
1. Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Vollzugsarbeit orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial sowie dem Entwicklungsbedarf und den Entwicklungsmöglichkeiten der verurteilten Person. Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet.