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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 57 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug

V. Vollzug
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Art. 57 EG-StPO · Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug

1. Das zuständige Departement informiert das Opfer und seine Angehörigen sowie Dritte, soweit diese über ein schützenswertes Interesse verfügen, auf Gesuch über den Straf- und Massnahmenvollzug.

1bis. Es hört die eingewiesene Person vorher an. Auf die Anhörung wird verzichtet, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sie oder er oder eine nahestehende Person einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist, falls die eingewiesene Person über das Gesuch orientiert wird.

2. Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 33 Abs. 1 dieses Erlasses.

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