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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 56 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Urteilszustellung

V. Vollzug
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Art. 56 EG-StPO · Urteilszustellung

1. Das Gericht stellt den Vollzugsbehörden das rechtskräftige Urteil zu. Es meldet den Rechtsspruch umgehend, wenn der verurteilten Person die Freiheit bereits entzogen ist.

2. Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen Strafbefehl zu, wenn angeordnet wurde

a) eine unbedingte Freiheitsstrafe;

b) ...

c) Bewährungshilfe;

d) eine Weisung.

3. Gericht und Staatsanwaltschaft legen eine Kopie des Strafregisterauszugs, des allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei.

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