Art. 55 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Verfahrensordnung
Art. 55 EG-StPO · Verfahrensordnung
1. Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 sachgemäss angewendet.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos des Migrationsamtes im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung und der Leitungen der Vollzugseinrichtungen ist der Rekurs an das zuständige Departement zulässig.
3. Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes ist die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung. Diese können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4. Auf das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden Art. 379 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sachgemäss angewendet. Ausgenommen ist Art. 381 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.