Art. 54 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Gesuch und Verfahren
Art. 54 EG-StPO · Gesuch und Verfahren
1. Die verurteilte Person oder eine andere in Art. 382 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 bezeichnete Person reicht das Begnadigungsgesuch schriftlich und begründet der Regierung ein.
2. Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es kann den Strafvollzug bis zum Entscheid der Regierung aufschieben oder unterbrechen. Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 sachgemäss angewendet.
3. Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden. Die Regierung kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein neues Gesuch nicht zugelassen wird.