962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 53 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Grundsatz
IV. Begnadigung[[1]](#titletitle_text_fn_50399_2_1_c)
Art. 53 EG-StPO · Grundsatz
1. Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
2. Die Regierung übt das Begnadigungsrecht aus.