Art. 51 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Entscheid
Art. 51 EG-StPO · b) Entscheid
1. Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet bei
a)* ...
b)* ...
c) bedingten und teilbedingten Strafen sowie nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug über die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie die Änderung oder Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen;
d) stationären therapeutischen Massnahmen über die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder einer Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde;
e) ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.
2. Ist das Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat.
3. Steht bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug eine Restfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zur Diskussion, überweist die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die zuletzt beurteilten Straftaten begangen wurden.