Art. 50 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Nachträgliche richterliche Entscheide[[1]](#articletitle_text_fn_233190_2_1_c) a) Einleitung
Art. 50 EG-StPO · Nachträgliche richterliche Entscheide[[1]](#articletitle_text_fn_233190_2_1_c) a) Einleitung
1. Das Verfahren wird eingeleitet
a) vom zuständigen Departement bei nachträglichen Anordnungen im Zusammenhang mit
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2. der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Art. 95 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[84];
3. dem Vollzug von therapeutischen Massnahmen;
4. dem Vollzug der Verwahrung;
b) von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2. In dringenden Fällen nach Bst. a dieser Bestimmung kann das zuständige Departement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen, wenn Fluchtgefahr besteht oder Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr droht. Es unterbreitet den Fall innert 48 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht. Das weitere Verfahren richtet sich sachgemäss nach Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[85].
3. Die Behörde, die das Verfahren einleitet, nimmt Erhebungen über die Tatsachen vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sein können. Im Gerichtsverfahren übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus.