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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Zuständigkeit

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 5 EG-StPO · b) Zuständigkeit

1. Die gerichtliche Polizei

a) nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden entgegen;

b) führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch;

c) erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz[16] genannten Fällen.

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