962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 5 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Zuständigkeit
II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
Art. 5 EG-StPO · b) Zuständigkeit
1. Die gerichtliche Polizei
a) nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden entgegen;
b) führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch;
c) erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz[16] genannten Fällen.