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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 49 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Verfahren bei Übertretungen

III. Verfahrensregeln
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Art. 49 EG-StPO · Verfahren bei Übertretungen

1. Polizei- und Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden können bei bestimmten Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts eine Ordnungsbusse erheben. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Organe zur Bussenerhebung zuständig sind und für welche Übertretungen die Ordnungsbusse erhoben werden kann.

2. Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken. Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt und es werden keine Kosten erhoben. Bussen, die von den zuständigen Organen der Gemeinde erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu.

3. ...

4. Die Ahndung mit Ordnungsbusse ist ausgeschlossen, wenn

a) aufgrund des Unrechtsgehalts der Übertretung eine höhere Busse in Betracht kommt, namentlich wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht oder wenn sie die Übertretung zum wiederholten Mal begangen hat;

b) der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann;

c) die beschuldigte Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt und die Bussenbeträge zusammengezählt mehr als 600 Franken ergeben;

d) die Widerhandlung von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat;

e) die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt oder mit der sofortigen Sicherstellung verbotener Gegenstände oder von Deliktserlös nicht einverstanden ist.

5. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016.

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