962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 48 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Anzeigepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_233188_2_1_c)
III. Verfahrensregeln
Art. 48 EG-StPO · Anzeigepflicht[[1]](#articletitle_text_fn_233188_2_1_c)
1. Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten, die als vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Raub, Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen, Geiselnahme, sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Schändung beurteilt werden könnte.
2. Von der Anzeigepflicht ist befreit
a) wer die Aussage oder das Zeugnis verweigern könnte;
b) das zuständige Departement bei Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007.