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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 47 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Anzeigerecht[[1]](#articletitle_text_fn_233187_2_1_c)

III. Verfahrensregeln
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Art. 47 EG-StPO · Anzeigerecht[[1]](#articletitle_text_fn_233187_2_1_c)

1. Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.

2. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

3. Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.

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