Art. 46 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Aussergewöhnliche Todesfälle[[1]](#articletitle_text_fn_233186_2_1_c)
Art. 46 EG-StPO · Aussergewöhnliche Todesfälle[[1]](#articletitle_text_fn_233186_2_1_c)
1. Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen ist, eine Leiche findet, vom Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher Ursache Kenntnis erhält, erstattet der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich Anzeige.
2. Stellt eine Ärztin oder ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.
3. Aussergewöhnlich im Sinn dieses Erlasses ist insbesondere jeder Todesfall
a) der plötzlich und unerwartet erfolgte;
b) bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden kann;
c) mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation oder mit besonderen Befunden an der Leiche.
4. Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet der Auftraggeberin Bericht.