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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 44 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Vorzeitiger Massnahmenvollzug[[1]](#articletitle_text_fn_233184_2_1_c)

III. Verfahrensregeln
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Art. 44 EG-StPO · Vorzeitiger Massnahmenvollzug[[1]](#articletitle_text_fn_233184_2_1_c)

1. Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht

2. Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde einen Amtsbericht einholen.

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