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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 41 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Belohnung[[1]](#articletitle_text_fn_233181_2_1_c)

III. Verfahrensregeln
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Art. 41 EG-StPO · Belohnung[[1]](#articletitle_text_fn_233181_2_1_c)

1. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung, namentlich bei der Fahndung nach einer tatverdächtigen Person, eine Belohnung aussetzen, wenn es die Schwere oder die Umstände der Tat rechtfertigen.

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