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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 39 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Zeugeneinvernahmen durch die Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_233179_2_1_c)

III. Verfahrensregeln
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Art. 39 EG-StPO · Zeugeneinvernahmen durch die Polizei[[1]](#articletitle_text_fn_233179_2_1_c)

1. Die Einvernahme von Zeugen wird im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft durchgeführt.

2. Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall Mitarbeitende der Fachdienste der Kriminalpolizei und weitere von der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei bezeichnete Mitarbeitende mit der Einvernahme von Zeugen beauftragen.

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