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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 36 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Ablieferung

III. Verfahrensregeln
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Art. 36 EG-StPO · c) Ablieferung

1. Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv nach Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn sie diese nicht mehr benötigen.

2. Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.

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