962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 36 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Ablieferung
III. Verfahrensregeln
Art. 36 EG-StPO · c) Ablieferung
1. Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv nach Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn sie diese nicht mehr benötigen.
2. Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.