Art. 35 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens
Art. 35 EG-StPO · b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens
1. Über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt.
2. Strafakten werden herausgegeben und Auskünfte erteilt
a) an Gesuchsteller, die im Verfahren Parteirechte hatten, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird;
b) an schweizerische Strafbehörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Straffälle von Bedeutung sein können;
c) an schweizerische Vollzugsbehörden, wenn diese für die Begutachtung einer verurteilten Person durch eine sachverständige Person oder für die Beurteilung der Gefährlichkeit benötigt werden;
d) an schweizerische Behörden, denen ein gesetzlicher Einsichts- oder Auskunftsanspruch zusteht, wenn sie für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können;
e) an schweizerische Behörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Zivil- oder Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen;
f) an in der Schweiz domizilierte Versicherungsgesellschaften, wenn sie zur Abklärung von Versicherungsansprüchen, die sich gegen die beschuldigte Person richten und aus der strafbaren Handlung ableiten, von Bedeutung sein können;
g) an andere Gesuchsteller, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3. Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten.