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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 35 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens

III. Verfahrensregeln
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Art. 35 EG-StPO · b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens

1. Über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt.

2. Strafakten werden herausgegeben und Auskünfte erteilt

a) an Gesuchsteller, die im Verfahren Parteirechte hatten, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird;

b) an schweizerische Strafbehörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Straffälle von Bedeutung sein können;

c) an schweizerische Vollzugsbehörden, wenn diese für die Begutachtung einer verurteilten Person durch eine sachverständige Person oder für die Beurteilung der Gefährlichkeit benötigt werden;

d) an schweizerische Behörden, denen ein gesetzlicher Einsichts- oder Auskunftsanspruch zusteht, wenn sie für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können;

e) an schweizerische Behörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Zivil- oder Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen;

f) an in der Schweiz domizilierte Versicherungsgesellschaften, wenn sie zur Abklärung von Versicherungsansprüchen, die sich gegen die beschuldigte Person richten und aus der strafbaren Handlung ableiten, von Bedeutung sein können;

g) an andere Gesuchsteller, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

3. Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

AK.2015.89 · sg (Art. 35 EG-StPO)
Media Access to Criminal Judgment Upheld Over Defendant's Privacy Interests
The court confirmed the initial decision regarding the release of records after the conclusion of criminal proceedings, based on this cantonal provision.
AK.2015.127 · sg (Art. 35 EG-StPO)
Media Access to Finalized Homicide Files Denied Due to Ongoing Investigation Interference
This article establishes the authority of the Cantonal High Court (Anklagekammer) to regulate the release of criminal files after the conclusion of criminal proceedings, which governs the decision in this case.
AK.2015.127 · sg (Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1))
Media Access to Closed Criminal Files Denied During Ongoing Investigation
This article determines the competence of the Indictment Chamber to regulate the release of criminal files after the conclusion of the proceedings, which is the context of the contested decision.
AK.2015.89 · sg (Art. 35 EG-StPO)
Media Access to Criminal Judgment Outweighs Privacy in Public Interest Case
This article grants the Cantonal High Court the authority to regulate the release of criminal files and information after the conclusion of criminal proceedings, which forms the basis for the decision regarding the media's request.