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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 33a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Verwendung von Identifikationsnummern

III. Verfahrensregeln
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Art. 33a EG-StPO · Verwendung von Identifikationsnummern

1. Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Sozialversicherungs- und die Unternehmens-Identifikationsnummer zur Identifikation von natürlichen Personen und Unternehmen systematisch verwenden.

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