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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 33 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Mitteilung an andere Behörden[[1]](#articletitle_text_fn_233172_2_1_c) und an Privatpersonen

III. Verfahrensregeln
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Art. 33 EG-StPO · Mitteilung an andere Behörden[[1]](#articletitle_text_fn_233172_2_1_c) und an Privatpersonen

1. Die Strafbehörden informieren andere Behörden über ihre Strafverfahren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aufgrund anderer Gesetze.

2. Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde Aufsichtsfunktionen wahrnimmt und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, namentlich zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs, machen dem zuständigen Departement, dem Gemeindepräsidium oder dem Schulratspräsidium Mitteilung

a) die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Erledigung;

b)* die Polizei bei Ahndung einer Übertretung mit Ordnungsbusse.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungspflicht gilt.

4. Die Strafbehörden können Privatpersonen über Strafverfahren informieren, soweit diese ein schützenswertes Interesse haben und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen eindeutig überwiegt.

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