Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 32 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Rechtsschutz

III. Verfahrensregeln
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Art. 32 EG-StPO · c) Rechtsschutz

1. Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes können beim Versicherungsgericht angefochten werden.

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