Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 31 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Entschädigung und Genugtuung

III. Verfahrensregeln
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Art. 31 EG-StPO · b) Entschädigung und Genugtuung

1. Das zuständige Departement

a) beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren;

b) gewährt Vorschüsse;

c) macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend.

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