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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 30a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - abis) Notunterkünfte

III. Verfahrensregeln
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Art. 30a EG-StPO · abis) Notunterkünfte

1. Anerkannte Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 37 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998

a) stellen der zuständigen Beratungsstelle rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Opferhilfe, wenn der Aufenthalt der betroffenen Personen länger als zehn Tage dauert und das Opfer Wohnsitz im Kanton St.Gallen hat;

b) holen unverzüglich eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Kantons ein, in dem das Opfer unmittelbar vor Eintritt in die Notunterkunft Wohnsitz hatte.

2. Die Beratungsstelle stellt den Anspruch auf Soforthilfe oder auf längerfristige Hilfe nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 fest.

3. Die Beratungsstelle erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht zu den anrechenbaren Aufenthaltstagen von Opfern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.

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