962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 30 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Ansprüche nach Opferhilfegesetz a) Beratungsstellen
III. Verfahrensregeln
Art. 30 EG-StPO · Ansprüche nach Opferhilfegesetz a) Beratungsstellen
1. Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 durch Verordnung.
2. Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen und mit anderen Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.