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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Ergänzende Bestimmungen

I. Einleitung
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Art. 3 EG-StPO · Ergänzende Bestimmungen

1. Für die Organisation der gerichtlichen Behörden und die Gebühren gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987, soweit die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 oder dieser Erlass keine Regelung enthalten.

2. Für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 über die Interessenbindung von Richterinnen und Richtern sachgemäss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AK.2023.393.AK · sg (Art. 3 Abs. 1 EG-StPO)
Appeal Against Denial of Authorization for Criminal Proceedings in Contaminated Land Sale
This provision was applied as the basis for not awarding costs or compensation in the authorization procedure.