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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 29 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Verfahrenssprache[[1]](#articletitle_text_fn_233167_2_1_c)

III. Verfahrensregeln
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Art. 29 EG-StPO · Verfahrenssprache[[1]](#articletitle_text_fn_233167_2_1_c)

1. Die Verfahrensbeteiligten und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen Sprache.

2. Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, kann die Verfahrensleitung ihre Verwendung zulassen.

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