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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 28 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - d) Strafübernahme

III. Verfahrensregeln
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Art. 28 EG-StPO · d) Strafübernahme

1. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafverfolgung oder nimmt Stellung dazu. Sie stellt das Gesuch um Übernahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Bundes und tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.

2. Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch um Übertragung der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.

3. Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AK.2023.559.AK · sg (Art. 28 Abs. 3 EG-StPO (sGS 962.1))
Enforcement of Foreign Criminal Judgment with Partial Suspension and Shortened Appeal Deadline
Cited as the basis for the Anklagekammer's jurisdiction and the appeal period to the Kantonsgericht.