Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 27 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - c) Durchführung

III. Verfahrensregeln
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 EG-StPO · c) Durchführung

1. Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt Rechtshilfegesuche die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.

← Art. 26 EG-StPO Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Gegenstand Art. 28 EG-StPO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →