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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 26 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) kantonale Strafsachen

III. Verfahrensregeln
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Art. 26 EG-StPO · b) kantonale Strafsachen

1. Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen Rechts gewähren.

2. Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen und beurteilen, wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht sind und der andere Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist das mildere Recht.

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