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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 24 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand

III. Verfahrensregeln
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Art. 24 EG-StPO · Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand

1. Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt vertritt den Kanton St.Gallen bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gegenüber den Bundesbehörden und regelt den interkantonalen Gerichtsstand.

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