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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Kantonsrat

II. Behörden der Strafrechtspflege - 4. Aufsichtsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50397_2_1_c)
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Art. 23 EG-StPO · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.

2. Er entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie der Anklagekammer wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen.

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