962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 23 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Kantonsrat
II. Behörden der Strafrechtspflege - 4. Aufsichtsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50397_2_1_c)
Art. 23 EG-StPO · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.
2. Er entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie der Anklagekammer wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen.