962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Regierung
II. Behörden der Strafrechtspflege - 4. Aufsichtsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50397_2_1_c)
Art. 22 EG-StPO · Regierung
1. Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.