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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 22 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Regierung

II. Behörden der Strafrechtspflege - 4. Aufsichtsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50397_2_1_c)
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Art. 22 EG-StPO · Regierung

1. Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.

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