962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 21 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Jugendstrafrecht
II. Behörden der Strafrechtspflege - 3. Vollzugsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50396_2_1_c)
Art. 21 EG-StPO · Jugendstrafrecht
1. Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht die Urteile gegen Jugendliche, erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie oder er nicht selbst zum Entscheid befugt ist.