962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 20 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - b) Staatsanwaltschaft
II. Behörden der Strafrechtspflege - 3. Vollzugsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50396_2_1_c)
Art. 20 EG-StPO · b) Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere
a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein;
b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung, Verrechnung, Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen;
c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot;
d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
RDRM.2022.30 · sg (Art. 20 Abs. 1 Bst. b EG-StPO)
Appeal Against Partial Waiver of Procedural Costs
This provision defines the specific competence of the public prosecutor's office as the enforcement authority to order partial remission of procedure costs in the context of debt regulation.