962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Strafrechtspflege
I. Einleitung
Art. 2 EG-StPO · Strafrechtspflege
1. Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgesprochen werden.
2. Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unabhängig.