962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Erwachsenenstrafrecht a) zuständiges Departement
II. Behörden der Strafrechtspflege - 3. Vollzugsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50396_2_1_c)
Art. 19 EG-StPO · Erwachsenenstrafrecht a) zuständiges Departement
1. Das zuständige Departement vollzieht
a)* ...
b) unbedingte Freiheitsstrafen;
c) stationäre therapeutische Massnahmen;
d) Verwahrungen;
e) ambulante Behandlungen;
f) Weisungen.
2. Es übt die Bewährungshilfe aus.
3. Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag.