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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 19 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Erwachsenenstrafrecht a) zuständiges Departement

II. Behörden der Strafrechtspflege - 3. Vollzugsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50396_2_1_c)
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Art. 19 EG-StPO · Erwachsenenstrafrecht a) zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement vollzieht

a)* ...

b) unbedingte Freiheitsstrafen;

c) stationäre therapeutische Massnahmen;

d) Verwahrungen;

e) ambulante Behandlungen;

f) Weisungen.

2. Es übt die Bewährungshilfe aus.

3. Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag.

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