962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 16 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Kreisgericht
II. Behörden der Strafrechtspflege - 2. Gerichte[[1]](#titletitle_text_fn_50395_2_1_c)
Art. 16 EG-StPO · Kreisgericht
1. Das Kreisgericht ist erstinstanzliches Gericht und Jugendgericht.
2. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter
a) beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht kommt;
b) entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle;
c) beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle in Jugendstrafverfahren, die Übertretungen zum Gegenstand haben.