Art. 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - Zwangsmassnahmengericht[[1]](#articletitle_text_fn_233152_2_1_c)
Art. 15 EG-StPO · Zwangsmassnahmengericht[[1]](#articletitle_text_fn_233152_2_1_c)
1. Als Zwangsmassnahmengericht amten
a) regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen;
b) für das gesamte Kantonsgebiet zuständige Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die übrigen Aufgaben, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.
2. Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter entscheiden einzelrichterlich. Sie können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.
3. Das Kantonsgericht bezeichnet als Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter hauptamtliche oder teilamtliche Mitglieder der Kreisgerichte, bestimmt ihren Aufgabenbereich und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es Kreisgerichte und Staatsanwaltschaft an.