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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 14 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 14 EG-StPO · d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte

1. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011 handeln

a) die Regierung für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt;

b) die Konferenz der Staatsanwaltschaft für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;

c) die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für die Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie für das Verwaltungspersonal.

2. Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses obliegt in diesen Fällen der Konferenz der Staatsanwaltschaft.

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