Art. 13 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - 6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen
Art. 13 EG-StPO · 6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen
1. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen führt Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme, sistiert das Verfahren oder stellt es ein, erlässt einen Strafbefehl oder erhebt Anklage, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten in Betracht kommt.
2. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit jugendanwaltlichen Befugnissen führt Untersuchungen und erlässt Verfügungen bei strafbaren Handlungen von Jugendlichen, wenn die Beurteilung der Straftat voraussichtlich nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt.
3. Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Befugnisse beschränken oder im Einzelfall erweitern.