Art. 12 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - 5. Staatsanwalt und Jugendanwalt
Art. 12 EG-StPO · 5. Staatsanwalt und Jugendanwalt
1. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bzw. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt
a) leitet das Vorverfahren;
b) eröffnet und führt die Untersuchung;
c) erlässt die Abschlussverfügung;
d) * vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes die Anklage;
e) * vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes;
f) * beaufsichtigt die ihr oder ihm unterstellten Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter mit staats- und jugendanwaltlichen Befugnissen fachlich, kann ihnen Weisungen erteilen und ihre Schlussverfügungen kontrollieren.
2. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann in Ausnahmefällen Jugendstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt und Erwachsenenstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt übertragen.
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