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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 11 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - 4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 11 EG-StPO · 4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt

1. Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt

a) leitet ein Untersuchungsamt bzw. die Jugendanwaltschaft in personeller, organisatorischer und fachlicher Hinsicht;

b) überträgt den Mitarbeitenden einzelne Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen;

c) beauftragt diese mit der Anklagevertretung;

d) kann ihnen Weisungen erteilen;

e) kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen sowie in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen und die Anklage vertreten;

f)* ergreift Rechtsmittel und kann diese zurückziehen. Im Rechtsmittelverfahren übt er oder sie die Rechte einer Partei aus. Diese Befugnisse können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden;

g)* erfüllt weitere vom Gesetz übertragene Aufgaben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AK.2013.320 · sg (Art. 11 Abs. 2 lit. b EG-StPO)
Denial of Authorization for Criminal Proceedings Against Police Officers for Alleged Excessive Force
While Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO is explicitly cited for jurisdiction, this provision relates to the scope of preliminary investigation against officials.