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962.1 EG-STPO CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - 3. Erster Staatsanwalt

II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
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Art. 10 EG-StPO · 3. Erster Staatsanwalt

1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt

a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor;

b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;

c)* ...

d) bezeichnet bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen den Gerichtsstand;

e) kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen;

f) übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden Staatsanwältin bzw. eines Leitenden Staatsanwaltes aus.

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