962.1
EG-STPO
CH-SG
Art. 10 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) - 3. Erster Staatsanwalt
II. Behörden der Strafrechtspflege - 1. Strafverfolgungsbehörden[[1]](#titletitle_text_fn_50394_2_1_c)
Art. 10 EG-StPO · 3. Erster Staatsanwalt
1. Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt
a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor;
b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;
c)* ...
d) bezeichnet bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Kantons St.Gallen den Gerichtsstand;
e) kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen;
f) übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden Staatsanwältin bzw. eines Leitenden Staatsanwaltes aus.